Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.07.2008 entschieden, dass Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechtes sind. Somit müssen die bezahlten Aufwandsentschädigungen der Lohnsteuer unterworfen werden. Eine Selbständigkeit der ASta-Mitglieder konnte ausgeschlossen werden, da sie für den Organismus Studentenschaft tätig seien und somit Einkünfte nach § 19 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Die Lohnsteuer war nachträglich zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Gemäß § 42 d Absatz 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer.
Von Alex |