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12. Sep. 2008

Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind nicht als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Dies stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 9. April 2008 deutlich klar. Bis zum Jahr 2006 waren Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig, nicht aber solche für die Erbschaftsteuererklärung. Der Erbe ist wirtschaftlich nicht belastet, er erbt das, um die mit dem Erbfall verbundenen Kosten, verminderte Vermögen. Es ist abzuklären, ob diese Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung angesetzt werden können und somit das ererbte Vermögen mindern.

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