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11. Nov. 2008

Einige Passagen des BMF-Schreibens vom 12.06.2002 wurden geändert. Dies teilt das Bundesministerium der Finanzen Ende Oktober diesen Jahres mit. Unter Rz. 21 wird festgestellt, dass nicht nur das Handelsschiff selbst dem Betrieb dient, sondern auch z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Bei einer vereinfachten Teilwertermittlung kann von einer 25-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. In der Rz. 28 ist die Anwendung des § 5a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 EStG geregelt. Er findet Anwendung, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil an der Personengesellschaft veräußert. In der Rz. 34 steht geschrieben, was nicht zu den hinzuzurechnenden Vergütungen nach § 15 Absatz 1 zählt. Eine hinzuzurechnende Vergütung wäre z.B. eine Befrachtungskommission neben dem Bereederungsentgelt, die nicht mit der Tonnagegewinn abgegolten ist. Das Schreiben ist im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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