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19. Nov. 2008

Laut Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 17.11.2008 sind am 14.10.2008 mit Urteilen zwei Klagen gegen die seit 2005 bestehende Rentenbesteuerung abgelehnt worden. Die Kläger bezogen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden ab dem Jahr 2005 nicht mehr mit 27 % oder 29% bei der Einkommensteuererklärung besteuert, sondern nach der neuen Rentenbesteuerungs-Regelung nun mit 50 %. Die Kläger sahen darin eine Doppelbesteuerung. Außerdem wollten sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Das Finanzgericht lehnte dies alles ab. Die sogenannte Öffnungsklausel sei nicht anwendbar, da die Kläger die Übersteigung der Höchstbeträge durch mindestens 10 Jahre lange Zahlungen von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht nachweisen konnten. Eine Doppelbesteuerung wurde auch vom Gericht abgewiesen, da der steuerfrei belassene Teil der Rente die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die die Kläger aus dem zu versteuernden Einkommen geleistet hätten, deutlich übersteigen würde. Und letztendlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne auch nicht eintreten, da das Vertrauen zur Weitergeltung der bisherigen Rentenbesteuerung hinter dem Gedanken zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung stehen müsse.

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