Bei der Rentenkasse kann jeder Bürger eine Kontenklärung beantragen. Es gibt wichtige Informationen zur gesetzlichen Rente: Die Bedingung für die Altersrente ist, dass man 65 Jahre alt sein muss und 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben muss. Erst, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, dann kann man die Altersrente bekommen. Für die Rente ab 65 ist seit 1984 nur noch eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erforderlich. Dabei zählen Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten und der Versorgungsausgleich mit. Für die eigene Rente spielt die Altersrente des Ehepartners keine Rolle. Nur bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz müssen Begrenzungen beachtet werden. Eine Reha-Maßnahme hat keinen Einfluss auf die Zahlung der Altersrente. Aus allen rentenrechtlichen Zeiten berechnet sich die Rentenhöhe. Es kommt auf die Jahre an, die ein Versicherter im Laufe seines Lebens gearbeitet hat und wieviele Rentenbeiträge er eingezahlt hat. so werden die letzten Arbeitsjahre wie alle anderen Beitragsjahre behandelt. Die Meinung, dass die letzten Jahre am meisten zählen würden, ist demnach falsch. Seit dem 1.7.1977 gilt der Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Statt dem früheren Babygeld für die Babyjahre gibt es seit 1986 die sogenannten Kindererziehungszeiten. Diese werden den Müttern gutgeschrieben. Für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, wird ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet, für alle Geburten ab dem Jahr 1992 sind es 3 Jahre.
Folgender Fall: ein Mann ist dieses Jahr 82 Jahre alt geworden und möchte sich jetzt seine vor 8 Jahren abgeschlossene private Rentenversicherung auszahlen lassen. Soweit, so gut. Doch wie wird die Auszahlung der privaten Rentenversicherung besteuert? Bekommt er die gesamte Rente ausbezahlt oder wird Steuer einbehalten? Wenn er das Geld als einmalige Summe ausbezahlt bekommt, dann werden auf den Überschuss 25 % Abgeltungssteuer fällig. Der Überschuss ist die Auszahlung abzüglich der geleisteten Beiträge. Wird dahingegen das Geld aus der privaten Rentenversicherung als lebenslange Rente überwiesen, dann unterliegt diese der Besteuerung nach dem Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom Alter bei Auszahlungsbeginn ab. Bei dem 82-jährigen Mann wären das nur 7 %.
Viele Kinder machen nach dem bestandenen Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr. Das kann zum Beispiel in einer Einrichtung für behinderte Kinder sein. Doch was ist mit der Rente. Erwirbt man während dem freiwilligen sozialen Jahr Rentenanteile? Ja. Es werden die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rente während dieser Zeit vom Träger der Maßnahme, also dem Arbeitgeber, alleine gezahlt. Die Bemessung der Beitragshöhe orientiert sich am Taschengeld und dem Wert der Sachbezüge, darunter fallen die Unterkunft, die Verpflegung und die Arbeitskleidung. Auf der Grundlage der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte errechnet und zur Rente gezählt.
Vielen älteren Leuten reicht allein die Rente nicht mehr zum Leben aus. Sie müssen zusätzlich noch arbeiten gehen, obwohl sie doch schon das Rentenalter erreicht haben. Wie schrecklich! Müssen bald alle arbeiten gehen, bis sie sterben? Viele Rentner nehmen noch einen Mini-Job an. Doch aufgrund der Finanzkrise wurde eben diese Jobs als erste gekündigt, um Kosten zu sparen. Und wieder sind die Rentner bestraft. Die Durchschnittsrente in Deutschland beträgt bei den Männern rund 1000 Euro und bei den Frauen die Hälfte. Damit sind etwa 700000 Rentner auf die zusätzliche Grundsicherung angewiesen. Es gibt laut Angaben der Rentenversicherung ca. 2,4 Millionen Frührentner. Von 30 Millionen Personen, die Anspruch auf die Riester-Rente hätten, nutzen derzeit 12,5 Millionen Arbeitnehmer das Angebot der Riester-Rente. Zum Schluß noch eine schlechte Nachricht. Anläßlich der derzeitigen Lage müssen sich die Rentner, das sind rund 20 Millionen Menschen, im nächsten Jahr auf eine Nullrunde bei der Rente einstellen. Das sind die aktuellen Fakten zur Rente.
Die Rentner sind weiterhin in Sorge. Wer von den Rentnern muss Steuern zahlen? Rentner und Finanzamt, das passt nicht unbedingt zusammen. Nach durchgeführten Schätzungen muss wohl jeder Vierte der 20 Millionen Rentner in Deutschland künftig Steuern an den Fiskus zahlen.
Es wird damit gerechnet, dass ab Oktober die Briefe der zuständigen Finanzämter bei den Rentnern eintreffen werden. Die Finanzämter haben von den Rentenversicherungen die Bezüge der einzelnen Rentner mitgeteilt bekommen. Für bis zu 4 Jahre kann der Fiskus die Steuererklärung zurück verlangen. Das kann für den einen oder anderen Rentner teuer werden. Insbesondere dann, wenn der Rentner neben der gesetzlichen Rente auch noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Für das Jahr 2009 liegt der Grundfreibetrag bei 7.834 Euro für Alleinstehende. Der doppelte Betrag gilt für Ehepaare. Steuerpflichtig ist der Ertragsanteil der Rente, nicht die volle Rente. Das bedeutet, um ein Beispiel zu nennen, dass derjenige, der 2009 in Rente geht, bis zur Jahresrente in Höhe von 16.626 Euro keine Steuern zahlt. Von den 16.626 Euro sind 58 % steuerpflichtig, davon gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag ab und die Sonderausgabenpauschale, sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit käme der Rentner unter den Grundfreibetrag.
Wer nun unsicher ist, der kann sich beim Finanzamt direkt oder beim Steuerberater informieren.
Die jährliche Renteninformation sollte sehr gut durchgelesen werden, denn oft sind das Rentenkonto und der spätere Rentenbescheid falsch. Alle Arbeitnehmer, die mindestens 27 Jahre alt sind und 5 Jahre Beiträge eingezahlt haben, erhalten jährlich diese Renteninformation. Die bisherigen Einzahlungen in die Rentenkasse sind darin dokumentiert. Weiterhin steht die geschätzte Höhe der späteren Auszahlung darin. Die einzelnen Beiträge werden in Entgeldpunkte umgerechnet und auf dem Versicherungskonto gutgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass es diese Punkte auch für Zeiten des Studiums, der Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Krankheit gibt. Entdecken Sie Fehler auf der Renteninformation, so muss man Beweise dafür vorlegen. Eine Berichtigung ist jederzeit möglich. Man geht so vor, dass man beim Versicherungsträger eine Kontoklärung verlangt, die entsprechenden Papiere dazu einreicht und dann können Beitragszeiten etc. nachgetragen werden. Die Renten-Info dient auch dazu, Versicherungslücken zu erkennen. Dann könnte private Vorsorge sinnvoll sein. Infos zur privaten Altersvorsorge gibt es unter der Gratis-Hotline 0800/33 99 399. Wenn man schon Rente bezieht und dann einen Fehler entdeckt, muss man schnell handeln. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen. Nachgezahlt wird für höchstens 4 Jahre. Die kostenlose Service-Telefonnummer des Rentenversicherers lautet 0800/1 00 04 80 70.
Nicht alle Versicherungen bieten lohnende Tarife für Personen über 50 Jahren an. Dennoch ist es positiv zu bewerten, wenn man auch in späteren Jahren noch eine Direktversicherung über den Arbeitgeber abschließt. Das können mitunter als Beispiel 200 Euro mehr im Monat sein, ist das Rentenalter erreicht. Eine Direktversicherung ist eine Kapital-Lebensversicherung, bei der der Arbeitgeber direkt die Beiträge einzahlt. Die Direktversicherung über 50 für mehr Rente hat auch folgenden Vorteil. Das Nettogehalt bleibt durch den abgezogenen Sparbeitrag in etwa gleich aufgrund der steuerlichen Vergünstigungen. Die Direktversicherung wird mit 60 ausgezahlt. Entweder komplett als monatliche Rente oder indem mit Rentenbeginn 30 % des Kapitals in einer Summe zurückfließen, der Rest ebenfalls als monatliche Rente. Bitte beachten: In der Sparphase ist die Direktversicherung steuerlich begünstigt, aber wenn die Police ausbezahlt wird, müssen darafu die Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse gezahlt werden. Damit nicht genug, denn auch das Finanzamt möchte sein Geld. Der steuerpflichtige Anteil hängt davon ab, wann die Versicherung ausbezahlt wird. Im Jahr 2018 liegt der Freibetrag bei 24 %, dann wären 76% der Rente steuerpflichtig.
In diesen Tagen wird sehr viel über die Rentner, deren Renten und die Steuerpflicht der Rentner geschrieben. Dennoch ist Fakt, dass bereits seit 2005 die gesetzlichen Renten stärker besteuert werden. Mindestens zu 50 % werden die Renten seitdem besteuert. Vorher galt der sogenannte Ertragsanteil der Renten, der besteuert wurde, das waren 10 % bis 32 %, je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn. Haben Renten im Jahr 2005 begonnen, so gilt der steuerpflichtige Anteil in Höhe von 50 %. War die erste Rentenzahlung dagegen ein Jahr später, also 2006, dann war der steuerpflichtige Anteil schon bei 52 %. Jedes Jahr kommen 2 % dazu. Demnach sind es bei Renten, die dieses Jahr beginnen 58 %, die lebenslang steuerpflichtig angesetzt werden. Die restlichen 42 % sind der lebenslange Freibetrag des Rentners, auch, wenn sich die Rente erhöhen sollte, bleibt dieser Freibetrag immer gleich. Um zu berechnen, ob ein Rentner mit seiner Rente und eventuellen Zusatzeinnahmen, wie Zinsen oder Mieteinkünften, steuerpflichtig in der Einkommensteuer wird, müssen einige Freibeträge beachtet werden. Zuerst sei der Grundfreibetrag genannt, der bei Alleinstehenden bei 7834 Euro liegt und bei Verheirateten bei 15668 Euro. Nur, wenn die Einkünfte diese Grenzen überschreiten, können Steuerzahlungen entstehen. Es gibt weiterhin den Behindertenfreibetrag und auch den Altersentlastungsbetrag für Rentner über 64 Jahren. Bezieht der Rentner etwa neben der Rente noch Gehalt, so ist der Arbeitnehmerfreibetrag in Höhe von 920 Euro pro Jahr anzusetzen. Das steuerpflichtige Einkommen mindern außerdem Versicherungen, wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge, zudem sind Spenden steuerlich absetzbar. Bei Zweifel im Hinblick auf die Steuerpflicht sollte man einen Steuerberater aufsuchen oder sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Jetzt wird es für einige Rentner eng. Da dachten sie gerade noch, dass sie nie mehr seit Renteneintritt mit dem Finanzamt zu tun hätten, dann kommt so etwas. Ab Oktober diesen Jahres müssen die Rententräger aufgrund einer Anweisung des Bundesamtes für Steuern dem Finanzamt die ausgezahlten Renten mitteilen. Daraufhin wird das Finanzamt die Rentner anschreiben, die höhere Renten erzielen oder Zusatzeinkommen, wie Mieten, Betriebsrenten oder Kapitalanlagen haben. Für diese Rentner kann es mitunter sehr teuer werden. Denn, wurden sie einmal angeschrieben, müssen sie Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre von 2005 bis 2008 abgeben. Schuld ist das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz, nach dem die Renten neu besteuert werden. Der Deutsche Steuerberaterverband rechnet damit, dass rückwirkend für das Jahr 2005 etwa 3,3 Millionen Rentnerhaushalte eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Unglaublich: Rund 20 Millionen Rentner werden derzeit von den Finanzbeamten überprüft, ob sie ihre Alterseinkünfte richtig versteuern. Wer es nicht tut, dem drohen hohe Steuernachzahlungen. Bis zu vier Jahre rückwirkend können Steuern fällig werden. Seit dem Jahr 2005, in dem das Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde, müssen Rentner ihre Renten mit 50 % versteuern. Wer nach 2005 in Rente gegangen ist, der muss noch mehr versteuern. Jährlich erhöht sich der Prozentsatz um 2 %. Wird jemand im Jahr 2009 Rentner, so muss er schon 58 % seiner Renteneinkünfte der Steuer unterwerfen. Vielen Rentenempfänger ist noch gar nicht bewußt geworden, dass sie, genau sie auch davon betroffen sein könnten, nun wieder Kunden beim Finanzamt zu sein. Hat ein Rentner etwa noch weitere Einkünfte, wie Miet- oder Zinseinnahmen, so wird er vom Finanzamt angeschrieben und unter Umständen wieder steuerpflichtig. Man rechnet damit, dass über eine Million Rentner angeschrieben werden. Es ist sicher nicht falsch, sich vorher bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sein zu versteuerndes Einkommen berechnen zu lassen. Dann hat man Gewissheit.
Am 01.01.2005 trat das neue Alterseinkünftegesetz in Kraft. Ab da wurden die Renten anders als vorher besteuert. Bis zum Jahr 2040 sollen die Renten voll besteuert werden, bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil gleichmäßig jährlich erhöht. Hierbei ist das Jahr, wann die Rente eingetreten ist, ausschlaggebend. Bis Ende 2004 wurden die Renten nach der Ertragsanteilbesteuerung besteuert. Gegen die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes hatte ein Steuerpflichtiger geklagt. Der Bundesfinanzhof hat hierauf nun am 26.11.2008 ein Urteil erlassen, das besagt, dass die Rentenbesteuerung, die seit 01.01.2005 Anwendung findet, verfassungsgemäß ist.
Am 04.12.2008 teilte der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. in einer Pressemitteilung mit, dass die Rentenbezugsmitteilungen nicht mehr vor der Bundestagswahl 2009 versandt werden. Dies gab das Bundeszentralamt für Steuern Ende Oktober bekannt. An dieses Amt seien die Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 erst in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 zu übermitteln. In den Folgejahren muss die Übermittlung dann immer bis spätestens am 31.03. des Folgejahres erfolgen. Durch diese Übermittlung, die mittels der 11-stelligen Steueridentifikationsnummer möglich ist, kann das Finanzamt rückwirkend bis in das Jahr 2005 feststellen, ob Steuern festzusetzen sind. Aufgrund des relativ hohen Grundfreibetrages sind viele Rentner davon nicht betroffen. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende beträgt 7.664 Euro und für Ehepaare 15.328 Euro. Für Rentner, die bis Ende 2005 in Rente gingen, sind 50 % der Renteneinkünfte steuerpflichtig. Von da an erhöht sich der Anteil um jährlich 2 %. Es wird empfohlen, schon jetzt das zu versteuernde Einkommen berechnen zu lassen und, wenn nötig, eine Steuererklärung abzugeben. Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung übernehmen die Lohnsteuerhilfevereine für die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
Laut Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 17.11.2008 sind am 14.10.2008 mit Urteilen zwei Klagen gegen die seit 2005 bestehende Rentenbesteuerung abgelehnt worden. Die Kläger bezogen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden ab dem Jahr 2005 nicht mehr mit 27 % oder 29% bei der Einkommensteuererklärung besteuert, sondern nach der neuen Rentenbesteuerungs-Regelung nun mit 50 %. Die Kläger sahen darin eine Doppelbesteuerung. Außerdem wollten sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Das Finanzgericht lehnte dies alles ab. Die sogenannte Öffnungsklausel sei nicht anwendbar, da die Kläger die Übersteigung der Höchstbeträge durch mindestens 10 Jahre lange Zahlungen von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht nachweisen konnten. Eine Doppelbesteuerung wurde auch vom Gericht abgewiesen, da der steuerfrei belassene Teil der Rente die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die die Kläger aus dem zu versteuernden Einkommen geleistet hätten, deutlich übersteigen würde. Und letztendlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne auch nicht eintreten, da das Vertrauen zur Weitergeltung der bisherigen Rentenbesteuerung hinter dem Gedanken zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung stehen müsse.