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28. Aug. 2009

Wichtige Informationen zu den Minijobs: Erhält man regelmäßig monatlich weniger als 400 Euro, so ist man ein Minijobber. Man bekommt somit brutto für netto ausbezahlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn man neben dem Minijob einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf hat. Allerdings sollte man diesen Minijob vorher mit dem Arbeitgeber des Hauptberufes abklären. Weiterhin ist wichtig, dass man vom Arbeitgeber des Minijobs bei der Minijob-Zentrale angemeldet wird. So kann man Rentenansprüche erwerben und hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wird eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, so entsteht bei den Lohnsteuerklassen I, II, III oder IV bis 400 Euro keine Lohnsteuer. Bei den Lohnsteuerklassen V und VI zahlt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 % und diese kann er auf den Minijobber abwälzen. Auch ein Arbeitsloser kann einen Minijob ausüben. Die Arbeitszeit pro Woche muss unter 15 Stunden beim Arbeitslosengeld I liegen und der Monatsverdienst darf maximal 165 Euro betragen. Beim Arbeitslosengeld II bleibt lediglich ein Nebenverdienst bis zu 100 Euro anrechnungsfrei. Dies unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. Angebote für Minijobs sind unter www.arbeitsagentur.de zu finden.

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