Berichte über

28. Aug. 2009

Gerade jetzt in der Wirtschafts- und Finanzkrise versuchen viele Arbeitgeber einige Mitarbeiter zu entlassen. Ohne Grund geht das nicht, speziell bei langjährig Tätigen, und da wird dann schon mal zu dem Mittel der Entschädigung, der sogenannten Abfindung gegriffen. Ein Recht auf eine Abfindung hat man nicht. Die Abfindung gilt als Entschädigung bei Verlust des Arbeitsplatzes. Damit umgeht der Arbeitgeber eine Kündigung, die ansonsten eventuell vor dem Arbeitsgericht landen würde. Die Höhe der Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz festgelegt. Für jedes Jahr betriebszugehörigkeit steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt zu. Das angebrochene Jahr wird komplett dazu gerechnet, wenn mehr als 6 Monate schon vergangen sind. Als Grundlage für die Berechnung wird das Gehalt zum Zeitpunkt der Kündigung genommen. Eine gesetzliche Höchstsumme für die Abfindung gibt es nicht. Steuerfrei sind Abfindungen nicht, dennoch sind Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, frei von Sozialabgaben.

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