Berichte über

28. Aug. 2009

Wichtige Informationen zu den Minijobs: Erhält man regelmäßig monatlich weniger als 400 Euro, so ist man ein Minijobber. Man bekommt somit brutto für netto ausbezahlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn man neben dem Minijob einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf hat. Allerdings sollte man diesen Minijob vorher mit dem Arbeitgeber des Hauptberufes abklären. Weiterhin ist wichtig, dass man vom Arbeitgeber des Minijobs bei der Minijob-Zentrale angemeldet wird. So kann man Rentenansprüche erwerben und hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wird eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, so entsteht bei den Lohnsteuerklassen I, II, III oder IV bis 400 Euro keine Lohnsteuer. Bei den Lohnsteuerklassen V und VI zahlt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 % und diese kann er auf den Minijobber abwälzen. Auch ein Arbeitsloser kann einen Minijob ausüben. Die Arbeitszeit pro Woche muss unter 15 Stunden beim Arbeitslosengeld I liegen und der Monatsverdienst darf maximal 165 Euro betragen. Beim Arbeitslosengeld II bleibt lediglich ein Nebenverdienst bis zu 100 Euro anrechnungsfrei. Dies unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. Angebote für Minijobs sind unter www.arbeitsagentur.de zu finden.

28. Aug. 2009

Gerade jetzt in der Wirtschafts- und Finanzkrise versuchen viele Arbeitgeber einige Mitarbeiter zu entlassen. Ohne Grund geht das nicht, speziell bei langjährig Tätigen, und da wird dann schon mal zu dem Mittel der Entschädigung, der sogenannten Abfindung gegriffen. Ein Recht auf eine Abfindung hat man nicht. Die Abfindung gilt als Entschädigung bei Verlust des Arbeitsplatzes. Damit umgeht der Arbeitgeber eine Kündigung, die ansonsten eventuell vor dem Arbeitsgericht landen würde. Die Höhe der Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz festgelegt. Für jedes Jahr betriebszugehörigkeit steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt zu. Das angebrochene Jahr wird komplett dazu gerechnet, wenn mehr als 6 Monate schon vergangen sind. Als Grundlage für die Berechnung wird das Gehalt zum Zeitpunkt der Kündigung genommen. Eine gesetzliche Höchstsumme für die Abfindung gibt es nicht. Steuerfrei sind Abfindungen nicht, dennoch sind Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, frei von Sozialabgaben.

29. Dez. 2008

Das Bundesministerium der Finanzen gab am 12.12.2008 die neuen Sachbezugswerte bekannt. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2008 wurde geändert und die Sachbezugswerte ab dem Jahr 2009 festgesetzt. Darunter fallen Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt arbeitstäglich an Arbeitnehmer abgegeben werden. Desweiteren sind Mahlzeiten betroffen, die anläßlich einer Auswärtstätigkeit oder des doppelten Haushalts anfallen. Somit gelten ab dem Kalenderjahr 2009 für Mahlzeiten wie ein Frühstück ein Wert von 1,53 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 Euro. Dieses Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

10. Dez. 2008

Das Bundesministerium der Finanzen gab am 28.11.2008 bekannt, dass ab dem Jahr 2009 mittels der steuerlichen Identifikationsnummer die Lohnsteuerbescheinigungen vom Arbeitgeber elektronisch an die Finanzämter übermittelt werden müssen. Bisher wurde als lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal die eTin = elektronische Transfer-Identifikationsnummer verwendet. Liegt bei einigen Lohnsteuerkarten 2009 die Identifikationsnummer noch nicht vor, so kann die eTin für die Datenübermittlung verwendet werden, so die obersten Finanzbehörden der Länder. Es erfolgt die Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I.

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