Berichte über

22. Jun. 2009

Um die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu überbrücken, betätigen sich viele junge Leute in einer Vollzeitbeschäftigung. Was bedeutet das aber für das Kindergeld? Wird die Grenze der Einkünfte pro Jahr in Höhe von 7680 Euro überschritten, so kann die Kindergeldkasse das Kindergeld für das ganze Jahr versagen. Das Finanzgericht Münster hat am 15.06.2009 mit einem Urteil entschieden, dass die Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht kindergeldschädlich sind. Vorausgegangen war, dass die Familienkasse das Kindergeld für das ganze Jahr versagt hatte, weil die Behörde die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung und die daraus resultierenden Einkünfte zu den Gesamteinkünften dazu rechnete. Es habe für die Übergangszeit ein Anspruch auf Kindergeld bestanden und daher sei die Hinzurechnung begründet. Das Finanzgericht Münster teilte diese Meinung der Familienkasse nicht. Sie gewährte dem Kläger für die Zeit der Berufsausbildung und ab der Zeit des zweiten Ausbildungsabschnittes Kindergeld zu, nicht jedoch für die Übergangszeit. Aus diesem Grunde muss auch der Verdienst aus der Vollzeitbeschäftigung nicht zum Gesamteinkommen dazugerechnet werden. Somit bleibt die Grenze der Einkünfte unterschritten und es besteht Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld.

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