Berichte über

22. Sep. 2008

Zu verhandeln war die Frage des Kindergeldanspruchs bei Vollzeiterwerbstätigkeit und Berufsausbildung in folgendem Sachverhalt: Ein Student ging neben seinem Studium einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und erzielte Einkünfte. Diese überschritten im zu klärenden Jahr den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes. Der Kindergeldanspruch wurde gestrichen. Da die Einkünfte nicht in jedem Monat gleich hoch waren, wollte der Kläger, dass das Kindergeld monatsweise festgesetzt wird. Dies ist allerdings nicht möglich, da das Jahresprinzip gilt. Möglich wäre es nur gewesen, wenn der Kläger nach Abschluss der Berufsausbildung eine (vorübergehende) Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hätte.

Links

weitere Beiträge