Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.06.2008 besagt, dass es nicht genügend für die Gewährung von Kindergeld ist, wenn das arbeitslose, volljährige Kind sich erstmals bei der Agentur für Arbeit meldet. Diese Meldung muss alle drei Monate erneuert werden, damit das Kindergeld für arbeitslose Kinder weiterläuft. Bleibt die 3-monatige Meldepflicht aus, entfällt ab dem Folgemonat der Anspruch auf Kindergeld. Das Kind muss sein Interesse an einer weiteren Vermittlung für einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz regelmäßig im Dreimonatsabstand kundtun, entweder durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit oder im Fall der Suche nach einem Ausbildungsplatz durch Bewerbungen oder Suchanzeigen. Anspruch auf Kindergeld besteht für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.
Von Alex |