Gemäß dem Beschluß vom 14.10.2008 durch das Bundesverfassungsgericht muss eine Beratungshilfe auch in steuerlichen Angelegenheiten vom Amtsgericht erfolgen. Dies entspricht § 1 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes. Durch die Rechtsschutzgleichheit nach dem Sozialstaatsprinzip muss gewährleistet sein, dass der Rechtsuchende seine Rechte wahrnehmen und wenn nötig auch durchsetzen kann. Dabei sollen Unbemittelte gegenüber Bemittelten nicht schlechter behandelt und beraten werden. Das Amtsgericht, das die Beratungshilfe versagt hatte, hatte sich darauf berufen, dass es nur dann Beratungshilfe geben könne, wenn es sich um reine Angelegenheiten des Sozialrechtes handelt. Angelegenheiten des Steuerrechts würden nicht darunter fallen. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen entschieden mit der Begründung, dass § 2 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes nicht mit dem Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sei.
Von Alex |