Berichte über

18. Jan. 2010

Das Kindergeld wurde für jedes Kind um 20 Euro pro Monat erhöht. Auch der Kinderfreibetrag ist ab diesem Jahr angestiegen. Und es gibt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt für Kinder steigt 2010. Gemeint sind Scheidungskinder. Der Unterhalt steigt im Durchschnitt um 13 %. Nachzulesen ist der jeweilige Unterhaltsbetrag in der neuen Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle ist eine Übereinkunft von Oberlandesgerichten und dem Familiengerichtstag für den Unterhaltsbedarf. Sie dient als Richtschnur für die Gericht, selbst hat sie keine Gesetzeskraft. Normalerweise wird die Düsseldorfer Tabelle alle 2 Jahre geändert. Dass sie nun nach einem Jahr schon geändert wurde, liegt an dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz und den darin enthaltenen Zuschlägen zum Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Dadurch wird das Existenzminimum der Kinder geändert. Die Düsseldorfer Tabelle ist in Einkommensstufen und Altersstufen eingeteilt. Solange sich Kinder in der Ausbildung befinden, muss Kindesunterhalt bezahlt werden. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss ein sogenannter Selbstbehalt nach Zahlung des Unterhaltes bleiben. Dieser beträgt derzeit 900 Euro im Monat. Zu diesem Selbstbehalt wird im Sommer ein Grundsatzurteil erwartet. Dann kann es sein, dass sich die Düsseldorfer Tabelle wieder ändert.

31. Dez. 2009

Eine gute Nachricht zum Jahresende wollen wir von steuersparmodellschiffsbeteiligungen.com unseren treuen Lesern nicht vorenthalten. Ab 2010 wird der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht. Grund dafür ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das im Januar 2010 in Kraft tritt. Die Entlastungen für Familien sehen eine Erhöhung des Kinderfreibetrages vor. Er steigt von bisher 6024 Euro auf 7008 Euro. Das Kindergeld wird für jedes Kind um 20 Euro erhöht. Es wird einkommensunabhängig bezahlt. So erhalten Eltern für das erste und zweite Kind ab 2010 statt bisher 164 Euro nun 184 Euro, für das dritte Kind sind es 190 Euro und ab dem vierten Kind bekommt man künftig 215 Euro.

27. Okt. 2009

Ein Service-Hinweis, der sicher viele Eltern interessieren wird. Bisher galt es immer, die Anträge auf Kindergeld anzufordern und schriftlich auszufüllen. Nun gibt es für Neuanträge und auch Änderungsmeldungen eine neue Möglichkeit der Meldung. Das Kindergeld kann nun im Internet online beantragt werden. Dazu muss die Internetseite der Bundesarbeitsagentur unter https://formular.arbeitsagentur.de aufgerufen werden. Dann bearbeitet man den Antrag am Bildschirm des heimischen Rechners und übermittelt ihn online an die zuständige Behörde. Auch hier endlich eine Vereinfachung, vergleichbar mit der Steuererklärung, die mittels ELSTER an die Finanzämter online übermittelt werden kann.

22. Jun. 2009

Um die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu überbrücken, betätigen sich viele junge Leute in einer Vollzeitbeschäftigung. Was bedeutet das aber für das Kindergeld? Wird die Grenze der Einkünfte pro Jahr in Höhe von 7680 Euro überschritten, so kann die Kindergeldkasse das Kindergeld für das ganze Jahr versagen. Das Finanzgericht Münster hat am 15.06.2009 mit einem Urteil entschieden, dass die Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht kindergeldschädlich sind. Vorausgegangen war, dass die Familienkasse das Kindergeld für das ganze Jahr versagt hatte, weil die Behörde die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung und die daraus resultierenden Einkünfte zu den Gesamteinkünften dazu rechnete. Es habe für die Übergangszeit ein Anspruch auf Kindergeld bestanden und daher sei die Hinzurechnung begründet. Das Finanzgericht Münster teilte diese Meinung der Familienkasse nicht. Sie gewährte dem Kläger für die Zeit der Berufsausbildung und ab der Zeit des zweiten Ausbildungsabschnittes Kindergeld zu, nicht jedoch für die Übergangszeit. Aus diesem Grunde muss auch der Verdienst aus der Vollzeitbeschäftigung nicht zum Gesamteinkommen dazugerechnet werden. Somit bleibt die Grenze der Einkünfte unterschritten und es besteht Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld.

23. Feb. 2009

Die Rückkehr zur alten Pendlerpauschale kann vielen Eltern eine Kindergeld-Nachzahlung bringen. Bisher konnten Fahrtenkosten erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Aufgrund eines neuen Urteils gilt wieder die alte Regelung und die Wiedereinführung der “alten” Pendlerpauschale. Somit ergeben sich für viele Steuerpflichtige Steuerrückerstattungen und für Kindergeld-Empfänger winkt eine Kindergeld Nachzahlung. Der Hintergrund: Wenn Auszubildende selbst über 7680 Euro im Jahr verdienen, dann entfällt das Kindergeld. Können nun aber wieder mehr Kilometer als Werbungskosten abgerechnet werden, so bleibt der Anspruch möglicherweise bestehen. Konkret bedeutet dies, dass betroffene Personen erneut einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen sollten und rückwirkend um Überprüfung des Kindergeldanspruches ersuchen. Liegt ein solcher Antrag schon vor oder wurde gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch eingelegt, so prüft die Familienkasse den Fall von Amts wegen.

21. Jan. 2009

Der Bund der Steuerzahler teilte am 19.01.2009 in einer Pressemitteilung mit, dass wohl nicht, wie von der Bundesregierung angekündigt, jedes Kind den Kinderbonus einmalig im Jahr 2009 in Höhe von 100 Euro zugestanden bekommt. Der Kinderbonus ist im Konjunkturpaket II niedergeschrieben. Das Bundesfinanzministerium ist nun gefordert, eine Aufklärung zu leisten, warum bei den Kindern unterschieden ist. Fakt ist, dass Eltern von Kindern, für die sie kein Kindergeld mehr erhalten, den Bonus über die Einkommensteuererklärung 2009 an den Staat zurückzahlen müssen. Klarheit ist nun gefordert!

12. Jan. 2009

Das Bundeszentralamt für Steuern teilte am 23.12.2008 mit, welche Auswirkungen sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 betreffend die Entfernungspauschale auf das Kindergeld ergeben. Durch das Urteil wurde festgestellt, dass für die Ermittlung der Entfernungspauschale schon der 1. Kilometer von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte zählt. Bisher wurden derartige Aufwendungen erst am dem 21. Kilometer anerkannt. Durch eine vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 165 der Abgabenordnung soll das neue Urteil schnellstmöglich angewendet werden, bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Wird im Fall der Festsetzung des Kindergeldes durch das neu ergangene Urteil zur Entfernungspauschale die Grenze nach § 32 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unterschritten, so sind die Bescheide aufzuheben oder zu ändern. Einsprüche, die die Anerkennung der Fahrtkosten ab dem 1. Kilometer betreffen, sind zu bearbeiten und zuzulassen.

21. Nov. 2008

Laut dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der alle zwei Jahre erstellt wird, wird der Kinderfreibetrag ab dem 01.01.2009 auf 3.864 Euro erhöht, da sonst das Existenzminimum eines Kindes nicht mehr gesichert wäre. Der bisherige Kinderfreibetrag beläuft sich auf 3.648 Euro. Dies gibt die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 19.11.2008 bekannt. Damit fällt der Freibetrag sogar höher aus, als er im Gesetzesentwurf von der Regierung ursprünglich geplant war. Grundlage hierfür ist das Familienleistungsgesetz. Das Kindergeld wird auch ab dem 01.01.2009 erhöht und zwar für das erste und zweite Kind auf 164 Euro und für das dritte Kind auf 170 Euro. Das vierte und jedes weitere Kind erhält 195 Euro pro Monat. Hintergrund ist die Stärkung der Familien. Auch die haushaltsnahen Dienstleistungen sollen stärker gefördert werden. Für hilfsbedürftige Familien gibt es für deren Kinder ein sogenanntes Schulbedarfspaket.

3. Nov. 2008

Gemäß dem Beschluß vom 14.10.2008 durch das Bundesverfassungsgericht muss eine Beratungshilfe auch in steuerlichen Angelegenheiten vom Amtsgericht erfolgen. Dies entspricht § 1 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes. Durch die Rechtsschutzgleichheit nach dem Sozialstaatsprinzip muss gewährleistet sein, dass der Rechtsuchende seine Rechte wahrnehmen und wenn nötig auch durchsetzen kann. Dabei sollen Unbemittelte gegenüber Bemittelten nicht schlechter behandelt und beraten werden. Das Amtsgericht, das die Beratungshilfe versagt hatte, hatte sich darauf berufen, dass es nur dann Beratungshilfe geben könne, wenn es sich um reine Angelegenheiten des Sozialrechtes handelt. Angelegenheiten des Steuerrechts würden nicht darunter fallen. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen entschieden mit der Begründung, dass § 2 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes nicht mit dem Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sei.

17. Okt. 2008

Der Bundestag und der Bundesrat müssen über den Entwurf zum Familienleistungsgesetz der Bundesregierung vom 15.10.2008 beraten. Darin sind zahlreiche Verbesserungen für Familien niedergeschrieben. Zum einen wird das Kindergeld ab 01.01.2009 um 10 Euro für das erste und zweite Kind angehoben, ab dem dritten Kind sind es sogar 16 Euro mehr. Der Kinderfreibetrag soll ab 2009 auf 3840 Euro ansteigen. Weiterhin sollen haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse besser gefördert werden, etwa durch die einheitliche Förderung mit 20 % der Aufwendungen. Für hilfsbedürftige Kinder sollen künftig zum Schuljahresbeginn bis zur 10. Schulklasse 100 Euro zur Verfügung gestellt werden, damit die notwendigste Schulausstattung, wie Ranzen, Hefte, Bücher angeschafft werden kann.

2. Okt. 2008

Laut Pressemitteilung der Bundesregierung vom 01.10.2008 gibt es ab Oktober einige gesetzliche Neuregelungen. Der Anspruch auf Kindergeldzuschlag wird erleichert. Zum einen wird die Mindesteinkommensgrenze gesenkt, zum anderen wird ein Wahlrecht zwischen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II und Kindergeldzuschlag für die Personen eingeführt, die beim Arbeitslosengeld II ohnehin einen Mehrbedarf geltend machen können. Eine weitere Neuregelung besagt, dass mit Wirkung des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 09.09.2008 künftig der Verbraucher den Strom- oder Gaslieferanten aussuchen kann. Weiterhin gibt es nun für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Gründercoaching. Dieses Förderprogramm stellt Ansprechpartner für den Existenzgründer bereit.

22. Sep. 2008

Zu verhandeln war die Frage des Kindergeldanspruchs bei Vollzeiterwerbstätigkeit und Berufsausbildung in folgendem Sachverhalt: Ein Student ging neben seinem Studium einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und erzielte Einkünfte. Diese überschritten im zu klärenden Jahr den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes. Der Kindergeldanspruch wurde gestrichen. Da die Einkünfte nicht in jedem Monat gleich hoch waren, wollte der Kläger, dass das Kindergeld monatsweise festgesetzt wird. Dies ist allerdings nicht möglich, da das Jahresprinzip gilt. Möglich wäre es nur gewesen, wenn der Kläger nach Abschluss der Berufsausbildung eine (vorübergehende) Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hätte.

12. Sep. 2008

Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.06.2008 besagt, dass es nicht genügend für die Gewährung von Kindergeld ist, wenn das arbeitslose, volljährige Kind sich erstmals bei der Agentur für Arbeit meldet. Diese Meldung muss alle drei Monate erneuert werden, damit das Kindergeld für arbeitslose Kinder weiterläuft. Bleibt die 3-monatige Meldepflicht aus, entfällt ab dem Folgemonat der Anspruch auf Kindergeld. Das Kind muss sein Interesse an einer weiteren Vermittlung für einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz regelmäßig im Dreimonatsabstand kundtun, entweder durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit oder im Fall der Suche nach einem Ausbildungsplatz durch Bewerbungen oder Suchanzeigen. Anspruch auf Kindergeld besteht für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.

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