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29. Jan. 2009

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dieser Tage mitgeteilt, dass er die Entscheidung, ob die Online-Werbung strittig ist, nicht treffen kann. Er gab diesbezüglich die Klage nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof weiter. Grund ist die Tatsache, dass das deutsche Markenrecht auf EU-Vorschriften beruht. Und dafür ist der EuGH zuständig. Bei der Klage ging es darum, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt. Geklagt hatte ein Erotikartikel-Händler. Es muss gerichtlich geklärt werden, ob der Markenname eines Konkurrenten als Adword verwendet werden darf. Adwords sind Schlüsselbegriffe, die werbetreibende Firmen im Internet haben, um Internetnutzer zu ihrer Suchmaschinen-Anzeige zu schicken. Der BGH entschied, dass in dem Bereich, wenn der Firmenname nicht als Marke eingetragen ist, der Konkurrent ihn sehr wohl als Adword einsetzen darf. Adwords erscheinen, sobald ein Schlüsselbegriff im Internet eingegeben wird, rechts neben der Trefferliste als Anzeige.

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