Ebay ist ein Internet-Auktionshaus und Skype eine Internettelefonmöglichkeit. Ebay trennt sich von Skype, an dem es beteiligt war. Beziehungsweise die Mehrheit der Telefontochter Skype wurde für fast 2 Milliarden Dollar an eine Investorengruppe, die von Silver Lake geführt wurd, verkauft. Einen Anteil an Skype von etwa 35 % wollte das Internet-Auktionshaus allerdings behalten. Demnach wird der Marktwert von Skype mit rund ,275 Milliarden Dollar bewertet. Auch Ebay musste die Folgen der Weltwirtschaftskrise spüren. Eine starke Konsumzurückhaltung der Kunden machte sich deutlich breit. Bei dem Telefondienst Skype sind rund eine halbe Milliarde Menschen angemeldet. Nun hat Ebay einen Teil seiner Anteile an der Telefontochter Skype verkauft. Jeder muss eben sehen, wie er am besten durch die Finanzkrise kommt!
Interessante Internet-Adressen für Gratis-Angebote im Internet. Möchte man etwas für seine Bildung tun, sich aber nicht unbedingt Unmengen an Büchern kaufen, so kann man unter der Internet-Adresse www.books.google.de kostenlos Bücher am Computer lesen. Das kostenlose Wörterbuch von Wikipedia für nahezu jede Sprache gibt es unter www.wiktionary.org. Kostenlos telefonieren ist auch über das Internet möglich. Angeboten wird der Service von www.peterzahlt.de und www.skype.com. Kostenlose SMS lassen sich auf www.sms-kostenlos.de verschicken. Frei herunterladen kann man sich den Computer-Viren-Schutz “Avira AntiVir Personal Edition” unter www.free-av.de.
Händler aus dem Internet müssen die Versandkosten angeben. Der Kunde muss, bevor er die Ware im Internet in den Warenkorb legt, darüber informiert werden, wie hoch die Versandkosten bei der getätigten Bestellung ausfallen. Fehlt die Angabe und ist der Kunde nicht mit den auf der zugestellten Rechnung angegebenen Kosten für die Lieferung einverstanden, so muss der Internet-Shop die Ware anstandslos auf Verlangen des Kunden zurücknehmen. Das haben die Richter in einem Fall vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt entschieden.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dieser Tage mitgeteilt, dass er die Entscheidung, ob die Online-Werbung strittig ist, nicht treffen kann. Er gab diesbezüglich die Klage nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof weiter. Grund ist die Tatsache, dass das deutsche Markenrecht auf EU-Vorschriften beruht. Und dafür ist der EuGH zuständig. Bei der Klage ging es darum, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt. Geklagt hatte ein Erotikartikel-Händler. Es muss gerichtlich geklärt werden, ob der Markenname eines Konkurrenten als Adword verwendet werden darf. Adwords sind Schlüsselbegriffe, die werbetreibende Firmen im Internet haben, um Internetnutzer zu ihrer Suchmaschinen-Anzeige zu schicken. Der BGH entschied, dass in dem Bereich, wenn der Firmenname nicht als Marke eingetragen ist, der Konkurrent ihn sehr wohl als Adword einsetzen darf. Adwords erscheinen, sobald ein Schlüsselbegriff im Internet eingegeben wird, rechts neben der Trefferliste als Anzeige.