Nicht nur der Ehegatte kann beim Tod eines Ehepartners das gemeinsame Vermögen, insbesondere das Haus, die Wohnung und das Geld allein erben. Es können auch andere Personen miterben und dadurch Miteigentümer werden. Das Erbrecht unter Ehegatten sollte schon zu Lebzeiten geregelt werden.
1) Zunächst tritt beim Tod eines Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein. Vorausgesetzt diese wurde nicht durch eine letztwillige Verfügung, wie ein Testament oder ein Erbvertrag, abgeändert. Die Erbfolge sieht dann so aus, dass die Abkömmlinge des Verstorbenen zu 1/2 Erben werden und der überlebende Ehegatte auch zu 1/2. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, dann erbt der Ehegatte 3/4 und die Verwandtschaft des Verstorbenen 1/4.
2) Sind die persönlichen Beziehungen nicht gut zu den Verwandten gewesen, können nun massive Probleme auftreten, denn durch die gesetzliche Erbfolge ist eine Erbengemeinschaft entstanden. Schon zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten kann jeder Erbe die Teilung des Nachlasses entsprechend den genannten Erbteilen verlangen. Dabei kann es ganz schnell bei Grundeigentum zu einer Zwangsversteigerung kommen, wenn man sich nicht anderweitig einig wird.
3) Man sieht, dass ein Testament für solche Fälle extrem von Bedeutung sein kann. Damit kann durchaus die Zukunft des überlebenden Ehegatten gesichert werden.
4) Ein Testament kann handschriftlich verfasst sein. Zur Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, die Beurkundung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen. Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden.