Der Bundesgerichtshof hatte am 08.10.2008 zu verhandeln, ob Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen wirksam oder unwirksam sind. Die Entscheidung fiel auf unwirksam. So eine Klausel hätte zur Folge, dass der Mieter das Mietobjekt zu starren Fristen Schönheitsreparaturen unterwerfen hätte müssen, unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand des Objektes. Nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen. In vielen Urteilen wurde allerdings gebilligt, dass diese Aufgabe auf den Mieter vertraglich übertragen wurde. Allerdings ist dies nicht mit starren Fristen zuzumuten. Solche sogenannten Formularklauseln sind unwirksam.
Von Alex |