Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung einen Betreuer gestellt bekam. Dies kann ein Berufsbetreuer oder auch ein Familienangehöriger sein. Im vorstehenden Fall wurde die Familienbetreuung von den Angehörigen abgelehnt, die vorangegangenen Kosten, wie Fahrt- und Telefonkosten zur Regelung der Betreuung wurden aber als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Dies lehnte das Finanzgericht ab, da weder eine rechtliche noch sittliche Zwangsläufigkeit bestand. Insbesondere auch deswegen, da ja die Familienbetreuung abgelehnt worden war.
Von Alex |