Berichte über

26. Jul. 2010

Bei der Rentenkasse kann jeder Bürger eine Kontenklärung beantragen. Es gibt wichtige Informationen zur gesetzlichen Rente: Die Bedingung für die Altersrente ist, dass man 65 Jahre alt sein muss und 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben muss. Erst, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, dann kann man die Altersrente bekommen. Für die Rente ab 65 ist seit 1984 nur noch eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erforderlich. Dabei zählen Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten und der Versorgungsausgleich mit. Für die eigene Rente spielt die Altersrente des Ehepartners keine Rolle. Nur bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz müssen Begrenzungen beachtet werden. Eine Reha-Maßnahme hat keinen Einfluss auf die Zahlung der Altersrente. Aus allen rentenrechtlichen Zeiten berechnet sich die Rentenhöhe. Es kommt auf die Jahre an, die ein Versicherter im Laufe seines Lebens gearbeitet hat und wieviele Rentenbeiträge er eingezahlt hat. so werden die letzten Arbeitsjahre wie alle anderen Beitragsjahre behandelt. Die Meinung, dass die letzten Jahre am meisten zählen würden, ist demnach falsch. Seit dem 1.7.1977 gilt der Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Statt dem früheren Babygeld für die Babyjahre gibt es seit 1986 die sogenannten Kindererziehungszeiten. Diese werden den Müttern gutgeschrieben. Für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, wird ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet, für alle Geburten ab dem Jahr 1992 sind es 3 Jahre.

12. Jul. 2010

Verstirbt einer der Ehepartner, so gibt es für die Mietwohnung ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Der überlebende Ehegatte kann wählen, wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben hatte. Dieser tritt nämlich mit dem Tod des Mieters, mit dem er einen gemeinsamen Haushalt führte, automatisch in das Mietverhältnis ein. Nach § 563 BGB gilt das gleiche für eine Lebenspartner. Der Ehegatte hat für diese Entscheidung einen Monat Zeit, nachdem vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt wurde. Diese ist zwingend, wird sie nicht gemacht, gilt der Eintritt als nicht erfolgt und es gibt dann kein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Ehepartners mehr. Dagegen kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb von einem Monat nach dem Eintritt des überlebenden Ehegatten außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist allerdings nicht der Regelfall in der Praxis. Haben dagegen beide Ehepartner seinerzeit den Mietvertrag unterschrieben, dannwird das Mietverhältnis vom Tod eines Mieters mit dem Überlebenden fortgesetzt. Der überlebende Mieter kann das Mietverhältnis innerhalb von einem Monat, nachdem er Kenntnis vom Tod seines Ehepartners erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist nach § 563a BGB kündigen.

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