Das Bundeministerium der Finanzen hat am 28.11.2008 ein Anwendungsschreiben zu dem § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes herausgegeben. In diesem Paragraphen werden die steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten behandelt. Grundlage ist zusätzlich das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007. Begünstigte Tätigkeiten sind Dienste für eine steuerbegünstigte Körperschaft für deren ideellen Bereich und deren Zweckbetrieb. Tätigkeiten bei der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt. Ein Freibetrag kann nur gewährt werden, wenn die nebenberufliche Tätigkeit bei einem begünstigten Auftraggeber ausgeführt wird. Darunter fallen z.B. Bund, Länder, Gemeinden, verschiedene Kammern, Stiftungen etc. Wichtig ist, dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Sind die Einnahmen ohnehin schon steuerbefreit nach § 3 Nr. 12 EStG oder wird ein Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt, so kann kein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG. Werden mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, wird er nur einmal gewährt.
Der Bundesverband der Freien Berufe stellt in seiner Stellungnahme am 26.11.2008 die Entlastung des elektronischen Entgeltnachweises, auch ELENA genannt, deutlich in Frage. In einer PDF-Datei wird dies genauer erläutert. Grundsätzlich ist der Bundesverband der Freien Berufe für einen Bürokratieabbau und derartige Neuerungen wie ELENA. Allerdings sieht er eine immense Mehrbelastung für die Arbeitgeber. ELENA wird die größte deutsche Datensammlung mit personenbezogenen Daten. Mit diesem neuen elektronischen Entgeltnachweis-Verfahren werden die Bürokratiearbeiten und dabei entstehenden Kosten lediglich von der Verwaltung auf die Unternehmen abgewälzt. Deswegen wird der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Fassung vom Bundesverband der Freien Berufe abgelehnt.
Ganz aktuell teilte die Bundesregierung am 28.11.2008 in einer Pressemitteilung mit, dass die Investitionszulage in Ostdeutschland, also den neuen Ländern und Berlin, noch bis Ende 2013 laufen wird. Hiermit werden weiterhin betriebliche Erstinvestitionen gefördert, um den wirtschaftlichen Aufschwung anzutreiben und gegen die nach wie vor höhere Arbeitslosigkeit im Osten zu wirken. Gefördert werden große Unternehmen mit 20 % und kleine und mittlere Betriebe mit 10 %. Betroffen sind sowohl Betriebe mit produktionsnahen Dienstleistungen, vom verarbeitenden Gewerbe und Beherbergungsgewerbe. Die Unternehmen sollen zu Investitionen angeregt werden. Die steuerfreien Zulagen werden nach dem Jahr 2010 schrittweise abgesenkt. Zunächst war die Investitionszulage nur bis 2009 verlängert worden. Der Bund, die Länder und Gemeinden fördern somit mit der Investitionszulage und etwa 600 Millionen Euro jährlich die Erstinvestitionen von Unternehmen in Ostdeutschland.
Das Bundesministerium der Finanzen teilte am 19.11.2008 mit, dass ab dem 01.01.2009 Handwerksleistungen mit dem doppelten Betrag als vorher steuerlich absetzbar. Bis zum 31.12.2008 sind 20 % von maximal 3.000 Euro der Arbeitskosten aus einer Handwerkerrechnung, also 600 Euro, von der Steuer absetzbar. Das bedeutet, dass dieser sogenannte Steuerbonus direkt bei der Einkommensteuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet wird. Dieser Steuervorteil soll sowohl den privaten Haushalten als auch den Handwerkern im Rahmen des Schutzschirms für Arbeitsplätze von Nutzen sein. So können die privaten Haushalte Aufträge schneller erteilen, im Hinblick darauf, dass sie ja einen Teil der Rechnung vom Staat wieder über die jährliche Einkommensteuererklärung erstattet bekommen.