Für anerkannte ambulante Pflegedienste gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30.07.2008. Hierüber erging am 29.10.2008 vom Bundesfinanzhof eine Pressemitteilung. Aus dem Jahr 2004 gab es schon ein Urteil, das die Einnahmen von ambulanten Pflegedienste umsatzsteuerfrei sind, wenn der soziale Charakter eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Pflegedienste erledigen die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Personen. Tritt in bestimmten Fällen der Pflegedienst als Haushaltshilfe nach § 38 des Sozialgesetzbuches V auf, wobei die Kinder von pflegebedürftigen Eltern versorgt und betreut werden, so bleiben auch in diesem Fall die Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit. Die Pflege der Kinder ist eng mit der Pflege der Eltern verbunden und so ergab sich diese Entscheidung des BFH gegen die Entscheidung des Finanzamtes.
Laut dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der alle zwei Jahre erstellt wird, wird der Kinderfreibetrag ab dem 01.01.2009 auf 3.864 Euro erhöht, da sonst das Existenzminimum eines Kindes nicht mehr gesichert wäre. Der bisherige Kinderfreibetrag beläuft sich auf 3.648 Euro. Dies gibt die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 19.11.2008 bekannt. Damit fällt der Freibetrag sogar höher aus, als er im Gesetzesentwurf von der Regierung ursprünglich geplant war. Grundlage hierfür ist das Familienleistungsgesetz. Das Kindergeld wird auch ab dem 01.01.2009 erhöht und zwar für das erste und zweite Kind auf 164 Euro und für das dritte Kind auf 170 Euro. Das vierte und jedes weitere Kind erhält 195 Euro pro Monat. Hintergrund ist die Stärkung der Familien. Auch die haushaltsnahen Dienstleistungen sollen stärker gefördert werden. Für hilfsbedürftige Familien gibt es für deren Kinder ein sogenanntes Schulbedarfspaket.
Der deutsche Bundestag gab am 18.11.2008 bekannt, dass 98 % der Steuerpflichtigen von der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz nicht tangiert sind. Dies betrifft konkret den Abzug von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung. Nach der bisherigen Regelung konnten Aufwendungen bis zu 30 % abgezogen werden, maximal 3.000 Euro. Jetzt bestimmt die Neuregelung, dass der Sonderausgabenabzug auf maximal 3.000 Euro beschränkt wird. So soll künftig der Sonderausgabenabzug auch für Schulgeld an ausländische Schulen im Bereich der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum möglich sein, sowie Zahlungen an inländische, berufsbildende Ergänzungsschulen. Die Regierung versichert, dass keine zusätzlichen Belastungen durch die Neuregelung entstehen.
Die Neuverschuldung des Bundes fällt für das Jahr 2009 um 7,4 Milliarden Euro höher aus als geplant. Die Neuverschuldung beläuft sich auf 17,9 Milliarden Euro, so die Aussage des Finanzministers Herr Steinbrück. Das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln teilte dies am 19.11.2008 in einer Pressemitteilung mit. Zur Stützung der Konjunktur wurden 1,5 Billionen Euro in der vergangenen Zeit an Schulden gemacht. Alle Staatsschulden kosten auch Zinsen. Und so belaufen sich die Zinsen hierfür auf 66 Milliarden Euro allein im Jahr 2007. Der Bund, die Länder und Gemeinden mussten für diese Zinszahlungen aufkommen. Wenn kein Ausgleich stattfindet, bei dem man die stützenden Maßnahmen wieder einfordert, dann werden sich künftig die Schulden immer mehr auftürmen und ein Großteil der Einnahmen zur Zinszahlung verwendet werden müssen.
Das deutsche Institut für Wirtschaftsforschung in Berlin teilte am 19.11.2008 in einer Pressemitteilung mit, dass die Unternehmenssteuerreform für 2008 nicht so teuer ist wie erwartet. Etwa drei Milliarden Euro betragen die Selbstfinanzierungseffekte, die allerdings nicht für die Steuerausfälle aus der Steuertarifsenkung ausreichen. Eine Studie der DIW ergab, dass im Jahr 2010 deutsche Unternehmen etwa 18 Milliarden Euro mehr versteuern werden als noch im Jahr 2007. Das ergibt als Folge auch bei der Körperschaftsteuer Mehreinnahmen. Das Bundesfinanzministerium ist davon angenehm überrascht, hatte man doch mit geringeren Steuereinnahmen aufgrund der Steuersenkung gerechnet. Der sogenannte Selbstfinanzierungseffekt besagt, dass Unternehmen bei niedrigeren Steuersätzen weniger gezwungen sind, komplizierte Steuervermeidungsstrategien zu entwickeln. Folglich werden höhere Gewinne erzielt und somit auch versteuert. Die Unternehmen werden zudem zu Investitionen angeregt, die mittel- und langfristig zu höheren Gewinnen führen.
Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat am 18.11.2008 beschlossen, beim Abgeordnetenhaus einen Gesetzesentwurf zur Steuererhebung durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin vorzulegen. Das neue Kirchensteuergesetz besagt, dass die Kirchensteuer ebenso wie die Einkommensteuer auf private Kapitalerträge direkt an der Einkunftsquelle erhoben wird. Hinsichtlich anderer Einkunftsarten bleibt die Besteuerung wie bisher bestehen. Der Grund für die Änderung des Kirchensteuergesetzes ist die Einführung der Abgeltungsteuer, die ab 2009 in Kraft treten wird. Bisher wurden alle Einkünfte in der jährlichen Einkommensteuererklärung versteuert. Zuerst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen berechnet und dann kommen auf die Einkommensteuer noch 9 % hinzu.
Laut Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 17.11.2008 sind am 14.10.2008 mit Urteilen zwei Klagen gegen die seit 2005 bestehende Rentenbesteuerung abgelehnt worden. Die Kläger bezogen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden ab dem Jahr 2005 nicht mehr mit 27 % oder 29% bei der Einkommensteuererklärung besteuert, sondern nach der neuen Rentenbesteuerungs-Regelung nun mit 50 %. Die Kläger sahen darin eine Doppelbesteuerung. Außerdem wollten sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Das Finanzgericht lehnte dies alles ab. Die sogenannte Öffnungsklausel sei nicht anwendbar, da die Kläger die Übersteigung der Höchstbeträge durch mindestens 10 Jahre lange Zahlungen von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht nachweisen konnten. Eine Doppelbesteuerung wurde auch vom Gericht abgewiesen, da der steuerfrei belassene Teil der Rente die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die die Kläger aus dem zu versteuernden Einkommen geleistet hätten, deutlich übersteigen würde. Und letztendlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne auch nicht eintreten, da das Vertrauen zur Weitergeltung der bisherigen Rentenbesteuerung hinter dem Gedanken zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung stehen müsse.
Grundlage für den Sachverhalt ist das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29.03.2007. Hierzu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.05.2008. Laut dem BFH-Urteil sind bei der Schuldzinsenhinzurechnung die Überentnahmen nach § 4 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes gesellschafterbezogen zu ermitteln. Liegt ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer vor, so ist die gesellschaftsbezogene Ermittlung noch für Wirtschaftsjahre anwendbar, die vor dem 01.05.2008 begonnen haben. Dabei kann insoweit vereinfacht vorgegangen werden, als die Überentnahmen mit den Unterentnahmen des letzten vor dem 01.05.2008 begonnenen Wirtschaftsjahres dem einzelnen Mitunternehmer nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft zugeordnet werden kann. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Der steuerliche Entlastungsbetrag steht alleinstehenden Steuerpflichtigen zu, die mindestens ein Kind haben, das zu ihrem Haushalt gehört. Eine weitere Voraussetzung ist der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Trifft dies alles zu, so beträgt der steuerliche Entlastungsbetrag, der in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, derzeit 1.308 Euro. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 13.08.2008 mit einem Urteil entschieden, dass dieser Entlastungsbetrag auf für den alleinstehenden Steuerpflichtigen in Frage kommt, bei dem das Kind nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist und sich nur am Wochenende und in den Ferien dort aufhält. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere alleinstehende Steuerpflichtige den steuerlichen Entlastungsbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen möchte, denn der Steuerpflichtige, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, hat den Vorrang. Im vorliegenden Fall war aber die Mutter des Kindes wieder neu verheiratet und der leibliche Vater des Kindes hat geklagt und auch gewonnen. Die Mutter hatte ohnehin keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, da sie ja nicht mehr alleinstehend war.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 25.09.2008 ein Urteil erlassen zum Thema Arbeitszimmer. Ein viel diskutiertes Thema, das nun Klarheit bringt. Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger einen Bungalow, der sich auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück befand, als sein häusliches Arbeitszimmer und machte hierzu die gesamten Kosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Den Bungalow hatte er von seiner Schwiegermutter angemietet. Streitig war nun, ob das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zugeordnet werden kann oder nicht. Das Finanzgericht hat eindeutig entschieden, dass der Bungalow durchaus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann. Dieses Urteil entspricht damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der auch schon darüber zu entscheiden hatte, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das sich etwa in einem Anbau des eigentlichen Wohnhauses oder in einer neben der privat genutzten Wohnung liegenden Wohnung befindet, ob ein solches Arbeitszimmer steuerliche Anerkennung findet.
Es gibt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes zum Thema (Schein-) Renditen bei betrügerischen Schneeballsystemen . Das Urteil erging am 28.10.2008. Darin war zu klären, ob die sogenannten (Schein-) Renditen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes zählen und somit zu versteuern sind. Der BFH hat entschieden, dass dem so ist. Die Kläger in diesem Fall hatten Geld bei einer Gesellschaft angelegt und dabei hohe Erträge erzielt. Diese ließen sie sich nicht voll auszahlen, sondern legten einen Großteil der Rendite gleich wieder bei der Gesellschaft an. Diese wickelte damit aber nicht Börsentermingeschäfte ab, wie ursprünglich damit geworben, sondern betätigten sich des sogenannten Schneeballsystems. Schließlich stellt der BFH weiter fest, dass die nicht ausbezahlten und dadurch wieder angelegten (Schein-) Renditen auch Einnahmen im Sinne des § 20 EStG darstellen und somit auch zu versteuern sind.
Die Bundeszollverwaltung im Bundesministerium der Finanzen gab am 12.11.2008 in einer Pressemitteilung bekannt, dass ab 01.12.2008 Reismitbringsel aus Drittländern, die keine EU-Länder sind, bis zu 430 Euro abgabenfrei sein werden. Hierbei muss es sich um Waren für den Eigenverbrauch oder für Familienmitglieder oder Geschenke handeln. Die Einreise muss allerdings per Flugzeug oder Seeschiff erfolgen, andere Einreise sind bis 300 Euro abgabenfrei. Bisher gab es die Freigrenze in Höhe von 175 Euro. Für grenznahe Bewohner, Pendler und Berufskraftfahrer gelten weiterhin die eingeschränkten Freimengen.
Das Finanzministerium von Schleswig-Holstein teilte am 12.11.2008 mit, dass die Finanzämter in diesem Bundesland derzeit noch keine Kfz-Steuerbescheide für PKW-Neukäufe ab dem 05.11.2008 erlassen werden. Hintergrund ist die fehlende Rechtsgrundlage durch die Bundesregierung. Diese hat zwar das Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung beschlossen, aber hierzu fehlt, so der Staatssekretär Dr. Arne Wulff, noch die Rechtsgrundlage. Die Bürger und die Händler seien extrem verunsichert. Man werde so verfahren, dass derzeit Steuerbescheide nach altem Recht erlassen werden und, wenn das neue Gesetz inkraft getreten ist, werde man die zuviel gezahlte Kfz-Steuer zurück erstatten. Der Bund will durch die befristete Kfz-Steuerbefreiung zum Kauf von umweltfreundlichen Autos anregen.
Es gibt Neuigkeiten im internationalen Steuerrecht. Das Österreichische Bundesministerium für Finanzen beschloss am 06.11.2008 in Wien folgendes Abkommen. Das seit dem 04.10.1954 bestehende Doppelbesteuerungsabkommen betreffend der Erbschaftsteuer gilt vorrübergehend weiter. Deutschland hat selbiges zum 31.12.2007 gekündigt. Die Weitergeltung des Doppelbesteuerungsabkommens gilt für diejenigen Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.08.2008 gestorben ist. So kann die Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer vermieden werden, bis die österreichische Erbschaftsteuer ausläuft. Hierzu wurde schon das Ratifikationsverfahren eingeleitet.
Bisher war die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen im Postverkehr auf maximal 22 Euro begrenzt. Nun wird die Höchstgrenze ab dem 01.12.2008 auf 150 Euro angehoben. Grund ist das Weihnachtsgeschehen. Sowohl die bisherige als auch die neue Regelung betrifft nicht die einfuhrumsatzsteuerfreien Kleinsendungen. Die Neuregelung der Bundeszollverwaltung besagt also, dass Kleinsendungen bis zu 22 Euro Wert völlig einfuhrabgabenfrei bleiben. Einfuhrabgaben sind Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer. Wird der Wert überschritten, so fällt bis 150 Euro zwar kein Zoll an, dennoch wird die Einfuhrumsatzsteuer mit 19 % oder 7 % bei Büchern auf die Sendung berechnet.
Das Bundesministerium der Finanzen teilte am 10.11.2008 mit, dass zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren die Verzeichnisse ergänzt wurden. Ursprünglich wurden die Verzeichnisse vom Bundesministerium der Finanzen am 21.07.2005 herausgegeben. Hierin gibt es ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 18 Absatz 9 Satz 6 des Umsatzsteuergesetzes besteht, und ein weiteres Verzeichnis derjenigen Drittstaaten, zu denen es keine Gegenseitigkeit gibt. Die Änderungen waren deswegen nötig geworden, da sich 2006 Montenegro und Serbien getrennt haben und Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten sind. Die beiden Verzeichnisse sind im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht worden.
In der Pressemitteilung vom 07.11.2008 teilt die Bundesregierung mit, dass es bei der Reform der Erbschaftsteuer zu einer Einigung im Koalitionsausschuss gekommen ist. Das neue Erbschaftsteuergesetz wird zum 01.01.2009 in Kraft treten. Erben Ehepartner, eingetragene Lebensgemeinschaften, Kinder oder Enkel, deren Eltern schon verstorben sind, Wohneigentum, so bleibt dies von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist die Selbstnutzung des Hauses oder der Wohnung. Betriebsübernahmen im Erbfall können erbschaftsteuerfrei sein, wenn der Betrieb 10 Jahre weitergeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Werden Betriebe dahingegen 7 Jahre fortgeführt, so bleiben 85 % erbschaftsteuerfrei, wobei die Lohnsumme hier 650 % erreichen muss.
Das Bundeskabinett hat am 11.12.2007 einen Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer verabschiedet. Knapp ein Jahr später, genauer am 06.11.2008 wurde im Koalitionsausschuss eine Einigung erzielt. Die Erbschaftsteuer wird reformiert und bleibt bestehen. Das jährliche Aufkommen der Erbschaftsteuer beläuft sich auf etwa 4 Milliarden Euro. Vermögensübertragungen in Millionenhöhe außerhalb vom engen familiären Umfeld werden einen höheren Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Alle Vermögenswerte werden mit dem Verkehrswert bewertet, besonders betrifft das nun die Grundstücke. Betriebsübergaben im Erbfall werden künftig gar nicht besteuert oder maximal zu 15 %. Hier gibt es ein Wahlrecht. Diese Regelung soll den Wirtschaftsstandort Deutschland sichern. Kernfamilien sollen für ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung keine Erbschaftsteuer zahlen, sofern sie mindestens 10 Jahre darin selbst wohnen. Ehegatten habe für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro und Kinder 400.000 Euro. Diese Reform der Erbschaftsteuer soll dazu führen, dass die Lasten gerechter verteilt werden.
Gemäß dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BFH-Urteil vom 01.08.2007 in vollem Umfang bei den noch offenen Fällen angewandt. Damals hatte der BFH zu verhandeln, wie Umsatzsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuererstattungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln seien. Grundlage sind die §§ 11 Absatz 1 Satz 2 des EStG und § 11 Absatz 2 Satz 2 des EStG. Somit sind die Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und die Umsatzsteuererstattungen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die in dem Kalenderjahr Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen sind, in dem sie entstanden sind. Es gibt dabei einen Spielraum von 10 Tagen vor Beginn des Kalenderjahres oder nach der Beendigung des Kalenderjahres. Weiterhin wurde vereinbart, dass es nicht beanstandet wird, wenn das Urteil erst mit dem Datum seiner Veröffentlichung, dem 30.04.2008, angewandt wird.
Einige Passagen des BMF-Schreibens vom 12.06.2002 wurden geändert. Dies teilt das Bundesministerium der Finanzen Ende Oktober diesen Jahres mit. Unter Rz. 21 wird festgestellt, dass nicht nur das Handelsschiff selbst dem Betrieb dient, sondern auch z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Bei einer vereinfachten Teilwertermittlung kann von einer 25-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. In der Rz. 28 ist die Anwendung des § 5a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 EStG geregelt. Er findet Anwendung, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil an der Personengesellschaft veräußert. In der Rz. 34 steht geschrieben, was nicht zu den hinzuzurechnenden Vergütungen nach § 15 Absatz 1 zählt. Eine hinzuzurechnende Vergütung wäre z.B. eine Befrachtungskommission neben dem Bereederungsentgelt, die nicht mit der Tonnagegewinn abgegolten ist. Das Schreiben ist im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.