Die europäischen Wirtschafts- und Finanzminister sowie die Zentralbankpräsidenten trafen sich am 15.09.2008 in Nizza. Anlass des Treffens war in erster Linie der wirtschaftliche Abschwung. Eine Lösung, die auf vier Säulen basiert, soll herbeigeführt werden. Die Grundsätze sind im Wesentlichen die Fortsetzung der Strukturreformen, die Transparenz im Finanzbereich, Unterstützung der kleineren und mittleren Unternehmen durch die Europäische Investitionsbank und die Stabilisierung im Bereich der Haushaltspolitik.
Durchsuchung der Steuerabteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern. Hintergrund ist die Gewährung von Investitionszulagen. Mitarbeiter des Finanzministeriums sollen so zum Subventionsbetrug Beihilfe geleistet haben. Schon Anfang 2007 begann die Überprüfung. Von der Bauförderung nach dem Investitionszulagengesetz waren Investitionsobjekte in den Finanzamtsbezirken Pasewalk, Waren und Stralsund betroffen. Bei der jetzigen Durchsuchung wurde nach einer bestimmten Akte gesucht.
Der Bundesfinanzhof hat am 04.06.2008 ein Urteil erlassen, wonach die geschäftliche Tätigkeit in den Räumen eines Vertragspartners keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 der Abgabenordnung begründet. Eine mehrjährige Tätigkeit reicht noch nicht aus, es muss auch eine örtliche Bindung erfüllt sein. Für die genutzten Räumlichkeiten des Vertragspartners entsteht keine Verfügungsmacht durch den Nutzenden.
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 70 % abzugsfähig. Hieran geknüpft sind bestimmte Nachweisanforderungen, wie Angaben zum Ort, dem Datum, der Teilnehmer und des Anlasses für die Bewirtung. Tritt nun ein Steuerpflichtiger nicht selbst als Bewirtender auf, sondern übernimmt er im Namen seines Arbeitgebers , wie im vorliegenden, zu verhandelnden Fall, einen Teil der Bewirtungskosten, so entfallen obige Anforderungen. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.06.2008.
Zur bilanziellen Behandlung des Körperschaftguthabens nach § 37 des Körperschaftsteuergesetzes liegt nun ein Beschluss des BFH vom 15.07.2008 vor. In diesem Paragraphen ist geregelt, dass eine Körperschaft einen Auszahlungsanspruch des Körperschaftguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen hat. Dieser Anspruch ist aktivierungspflichtig und somit gewinnerhöhend im Jahr der Entstehung, allerdings ist er nicht verzinslich und somit auf den Barwert abzuzinsen. Obiger Paragraph besagt weiterhin, dass sowohl Erträge als auch Gewinnminderungen aus der steuerlichen Behandlung dieses Körperschaftsteuerguthabens bei der Ermittlung des Einkommens zu neutralisieren sind.
Nun ist es amtlich. Das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.04.2008 liegt vor, wonach die Höhe des Kinderfreibetrages verfassungsgemäß ist. Der Kläger hatte für das Jahr 2001 den Kinderfreibetrag in Höhe des Mindestunterhaltsanspruches nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Regelbetrags-Verordnung für ein minderjähriges Kind eingeklagt. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhalts aber kein Maßstab für die Bemessung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums.
Die Landwirte können erst einmal aufatmen. Wie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen am 12.09.2008 mitteilte, wird die Betriebsprämie nicht, wie angekündigt, anders als bisher bilanziert. Geplant war, dass diese Prämien in der jährlich zu erstellenden Bilanz anders angesetzt werden. Somit wäre eine höhere Steuerbelastung für die Landwirtschaft entstanden. Das ist als Erfolg der bayerischen Initiative bei der Sitzung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder zu verzeichnen.
Zu verhandeln war die Überlassung von Kraftfahrzeugen eines Carsharing-Vereins an seine Mitglieder. Auf das erhaltene Entgelt war der ermäßigte Steuersatz angewandt worden. Der BFH hat mit Urteil vom 12.06.2008 entschieden, dass diese entgeltliche Überlassung trotz Gemeinnützigkeit nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz nach § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unterliegt. Damit wird eine solche Leistung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zugeordnet. Der gemeinnützige Zweck des Umweltschutzes könne von dem Verein auch auf anderen Wegen als dem des Carsharings erreicht werden.
Der Vorsteuerabzug setzt generell eine zeitnahe Geltendmachung der Vorsteuer und eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit voraus, so der BFH in seinem Urteil vom 11.04.2008. Hier hatte sich ein Kläger auf sein privat genutztes Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage bauen lassen, allerdings erst 5 Jahre später eine Umsatzsteuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt abgegeben und die Vorsteuer, die in der damaligen Rechnung enthalten war, gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Dies hatten das Finanzamt und das Finanzgericht abgelehnt. Nun bestätigte dies auch der Bundesfinanzhof. Die Photovoltaikanlage war nicht zeitnah dem Unternehmen des sonst nicht unternehmerisch in Erscheinung getretenen Klägers zugerechnet worden. Ebenso sei der Kläger wegen der geringen Menge an Stromeinspeisung in das öffentliche Netz nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geworden.
Bei der Bauabzugsteuer muss der Auftraggeber 15 % des Rechnungsbetrags als Steuerabzug einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies entfällt, wenn der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wird sich nicht daran gehalten, so haftet der Auftraggeber selbst. Die Vorgehensweise ist in den §§ 48 ff Einkommensteuergesetz geregelt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 08.07.2008 einen Beschluss erlassen, nach dem die Bauabzugsteuer wohl eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 und Art. 50 EG-Vertrag darstellt und eine Europarechtswidrigkeit vorliegt.
Aufwendungen für Wohnungen, die nicht vermietbar sind, können steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Hierzu gibt es ein Urteil vom 16.04.2008 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Im zu verhandelnden Fall hatte der Kläger ein Haus gekauft, in dem einige Wohnungen nicht vermietbar waren. Das Finanzamt hatte ihm die Aufwendungen für diese Wohnungen nicht anerkannt. Das Finanzgericht dagegen hat entschieden, dass die Aufwendungen zur Sicherung und zum Erhalt der Einnahmen getätigt wurden, da sich in dem Objekt ja auch vermietbare Wohnungen befanden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.07.2008 entschieden, dass der Übungsleiterfreibetrag auch Personen zusteht, die ihre Übungsleitertätigkeit in EU-Mitgliedstaaten ausführen. Grundlage hierfür ist der § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes. Hierin ist geregelt, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei sind. Die bisherige Bestimmung, diese Tätigkeiten nur bei einer Ausübung bei inländischen öffentlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Einrichtungen, steuerfrei zu belassen, wurde nun als europawidrig festgestellt. Das Wort inländisch sei laut Gericht nicht zu beachten.
Der BFH hatte den Sachverhalt zu verhandeln, ob Glücksspiele mit Geldeinsatz gemäß der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer steuerbefreit sind. Bei einem steuerfreien Glücksspiel ist maßgebend, dass der Spieler eine Gewinnchance hat. Die alleinige Tatsache, dass der Spieler bei den sogenannten “Fun-Games” lediglich seinen Geldeinsatz zurückgewinnen kann, erfüllt weder den Tatbestand der Steuerbefreiung § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 noch nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG. Glücksspiele mit Geldeinsatz sind somit nur dann steuerfrei, wenn der Leistungsempfänger, ebenso wie bei Wetten und Lotterien, eine Gewinnchance hat und ein Risiko für den Leistenden besteht, den Gewinn auszahlen zu müssen.
Der BFH hat mit Urteil vom 10.06.2008 bestätigt, dass die Werbungskostenpauschale bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch dann Anwendung findet, wenn der Steuerpflichtige keine Aufwendungen oder nur geringe Aufwendungen hatte. Hat er gleichzeitig Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so sind die Betriebsausgaben mittels nachgewiesener Aufwendungen geltend zu machen. Betreffen die Ausgaben beide Einkunftsarten, so muss eine Schätzung die Zuordnung ermitteln. Der um die Werbungskosten bereinigte Teil der als Betriebsausgaben geltend gemachten Gesamtaufwendungen ist bei der Ermittlung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.06.2008 besagt, dass es nicht genügend für die Gewährung von Kindergeld ist, wenn das arbeitslose, volljährige Kind sich erstmals bei der Agentur für Arbeit meldet. Diese Meldung muss alle drei Monate erneuert werden, damit das Kindergeld für arbeitslose Kinder weiterläuft. Bleibt die 3-monatige Meldepflicht aus, entfällt ab dem Folgemonat der Anspruch auf Kindergeld. Das Kind muss sein Interesse an einer weiteren Vermittlung für einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz regelmäßig im Dreimonatsabstand kundtun, entweder durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit oder im Fall der Suche nach einem Ausbildungsplatz durch Bewerbungen oder Suchanzeigen. Anspruch auf Kindergeld besteht für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.
Jeder Steuerpflichtige muss den Nachweis aller beruflichen Aufwendungen führen, wenn er eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte möchte. Das müssen die Bundestagsabgeordneten nicht tun. Sie erhalten pro Monat eine Kostenpauschale in Höhe von 3.786 Euro. Diese wird jährlich in Höhe der Inflationsrate angepasst. Bei den anderen Steuerpflichtigen wird der Werbungskostenpauschbetrag immer wieder gekürzt. Gegen diese Ungleichbehandlung führt der Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren und unterstützt somit das Klageverfahren des Finanzrichters Dr. Balke. Das Ergebnis wird noch im September erwartet.
Es gilt seit dem 1.1.2007 die Regelung, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich absetzbar sind, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. Hierzu sind einige Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig, der Bundersverband der Lohnsteuerhilfevereine rät insbesondere Handelsvertretern, Lehrern und anderen Betroffenen weiterhin die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe anzusetzen. Werden diese Kosten in den ergehenden Steuerbescheiden abgelehnt, sollte man Einspruch einlegen und einen Antrag für das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen stellen. Die Bundesverbände beraten hierzu, für die Mitglieder geschieht dies kostenfrei.
Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind nicht als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Dies stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 9. April 2008 deutlich klar. Bis zum Jahr 2006 waren Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig, nicht aber solche für die Erbschaftsteuererklärung. Der Erbe ist wirtschaftlich nicht belastet, er erbt das, um die mit dem Erbfall verbundenen Kosten, verminderte Vermögen. Es ist abzuklären, ob diese Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung angesetzt werden können und somit das ererbte Vermögen mindern.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung einen Betreuer gestellt bekam. Dies kann ein Berufsbetreuer oder auch ein Familienangehöriger sein. Im vorstehenden Fall wurde die Familienbetreuung von den Angehörigen abgelehnt, die vorangegangenen Kosten, wie Fahrt- und Telefonkosten zur Regelung der Betreuung wurden aber als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Dies lehnte das Finanzgericht ab, da weder eine rechtliche noch sittliche Zwangsläufigkeit bestand. Insbesondere auch deswegen, da ja die Familienbetreuung abgelehnt worden war.
Neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofes werden aufgrund eines Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Damit wird erreicht, dass diese Urteile und Beschlüsse nicht nur von den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens angewendet werden, sondern auch von den Finanzämtern in vergleichbaren Fällen anzuwenden sind. Das kann im Einzelfall durchaus sehr interessant sein.