Ansparabschreibung Gewinn mindernde Rücklage geplante Investitionen Wirtschaftsgüter
Schiffsbeteiligung

Ein weiteres Steuersparmodell steht in Zusammenhang mit der so genannten Ansparabschreibung. Unternehmen und Selbstständige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine, den Gewinn mindernde, Rücklage bilden, diese Rücklage bezeichnet man als Ansparabschreibung. Die gesetzliche Grundlage für dieses Steuersparmodell ist der § 7g Abs. 3 ff. des Einkommensteuergesetzes. Dort ist die Ansparabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe geregelt. Sie muss in der Buchführung nachvollziehbar sein. Für zukünftig geplante Investitionen in neue (rückwirkend ab 2007 auch in gebrauchte) bewegliche Wirtschaftsgüter können Ansparabschreibungen für 2 Jahre (ab 2007 für 3 Jahre) gebildet werden. Die Abschreibung darf 40% der Anschaffungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten und muss mindestens 1 Jahr im Betrieb verbleiben. Wird dann die geplante Anschaffung nicht realisiert, muss bis 2006 die Ansparabschreibung wieder aufgelöst werden. Dem Gewinn werden 6 % der Ansparabschreibung für jedes volle Wirtschaftsjahr in dem die Rücklage bestanden hat, zugeschlagen. Ab 2007 wird gemäß der Unternehmenssteuerreform, sollte nicht wie geplant investiert werden, vom Finanzamt rückwirkend der Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsbetrag zurückgestellt wurde, geändert. Der Selbstständige muss nicht nur die Steuern nachzahlen, sondern auch Strafzinsen darauf berappen. Immer noch ein Steuersparmodell, allerdings nun in verschärfter Form.


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